4.9.3.2.4 Dagegen schützt die Beklagten 2 und 3 auch der Hinweis auf die vorgängige Nachfrage bei den betroffenen Personen und die fehlende Auskunftsbereitschaft derselben nicht (Berufung, S. 74 und 77). Abgesehen davon, dass sich die fehlende Auskunftsbereitschaft zu einem grossen Teil mit dem Amtsgeheimnis und dem Schutz der Privat- und Geheimsphäre von Q.'s__ Tochter erklärt (vgl. KAB 102i und j), und auch im Übrigen zumindest nachvollziehbar erscheint, wenn man sich vor Augen führt, wie Auskünfte und Presseaussagen in der Vergangenheit und so auch wieder in der ON- Ausgabe vom 7. Juli 2016 (Stichwort Ausstand) wiederholt verdreht wurden (s. etwa E.