Duplik, S. 71 f.). Selbst wenn O.____ und N._____ dazu einvernommen worden wären und bestätigt hätten, dass eine solche interne Regelung bestanden hatte, liesse sich daraus indes noch lange nicht darauf schliessen, dass O._____ absichtlich und auf Anweisung von oben im Dunkeln gelassen wurde (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 75 und 77). Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bereits ohne Abnahme - 179 -