So hätte der kritische Leser dann zumindest annehmen müssen, dass es dafür auch andere Erklärungsmöglichkeiten gäbe als die ihm von den ON suggerierte absichtliche Verheimlichung veranlasst durch die Herren A.__ und P._______ (vgl. dazu vi-Entscheid, S. 156). Abgesehen von der zum Beweis verstellten Behauptung, dass der Zentrumsleiterin gemäss interner Regelung "heikle Fälle" hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, und der retrospektiven Annahme, dass es sich hier um einen solchen heiklen Fall gehandelt haben müsse, konnten die Beklagten diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte nennen (Klageantwort, S. 131; Duplik, S. 71 f.).