So besagt das in Art. 307 Abs. 1 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip, dass behördlich anzuordnende Massnahmen nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern der Gefährdung des Kindeswohls nicht von sich aus mit geeigneten Massnahmen begegnen. Hier wandte sich eine Mutter von sich aus an die KESB Linth, um die Betreuung und das Wohl ihrer Kinder während einer anstehenden (vorübergehenden) Abwesenheit ihrerseits sicherzustellen, woraufhin sie von dieser an die öffentliche und gemeinnützige Jugendhilfe (sprich das Beratungszentrum Rapperswil-Jona [vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB]) verwiesen wurde, mit deren Hilfe es offensichtlich gelang, eine geeignete einvernehmli-