tär (vgl. kläg.act. 215, 2. Abschnitt) – mitgeteilt und kann er auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden, ist bei der (Formulierung der) Würdigung darauf zu achten, dass sie nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, worauf sie in tatsächlicher Hinsicht basiert (BGE 71 II 191 S. 194). Genau das ist vorliegend aber geschehen. Mit Ausdrücken wie "Sonderdienste", "Extra-Service", "Sonderrechte" (alle kläg.act. 215), "Sonderbehandlung" (kläg.act.