oder der Kläger 1 (vgl. Klage, S. 143; Klageantwort, S. 127, 130 f.; Duplik, S. 71 f.) – zur freiwilligen Beratung an das Beratungszentrum Rapperswil-Jona weiterverwiesen worden war (so ausdrücklich Duplik, S. 71). Entsprechend wurde damit keine Aufgabe zur Erledigung übertragen resp. kein Auftrag erteilt, wie in den ON zu lesen war, sondern ganz einfach dafür gesorgt, dass eine Person, die aus eigenem Antrieb (vorübergehende) Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder gesucht hatte, mit einer Stelle in Verbindung gebracht wurde, die öffentlich und gemeinnützig solche Hilfe anbietet. Dass der Kontakt dabei zur stellvertretenden Zentrumsleiterin N._____ hergestellt wurde, hätten die ON inso-