4.9.3.2 Entgegen dem standardmässigen Einwand der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 77) äusserte sich die Vorinstanz – mittelbar – auch zu den angerufenen Rechtfertigungsgründen, indem sie etwa ausführte, dass es ungeachtet des Wahrheitsgehalts einzelner Aussagen zu weit gegangen sei, einen Zusammenhang zwischen dem Fall von Q.___ Enkeln und dem Abgang der Zentrumsleiterin O._____ sowie der Kostenübernahme für die Weiterbildung von N.____ herzustellen (vi-Entscheid, S. 155).