Weiter können die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 76) nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass die ON ihre Leser glauben liessen, mit dem abrupten Abgang von Zentrumsleiterin O.____ sei eine bei den Obrigkeiten (Q.___, P._______ und A.___) in Ungnade gefallene Person sprichwörtlich "aus dem Weg geräumt" worden (vi-Entscheid, S. 154 und 157 f.). Dieser Eindruck wurde über die gesamten fünf ON-Ausgaben hinweg sorgsam aufgebaut. Schon mit der Gegenüberstellung der Situation der beiden Zentrumsleiterinnen (s. E. 4.9.2 hiervor) in der ON-Ausgabe vom 17. März 2016 (kläg.act.