Daran gibt es trotz der immer wiederkehrenden Kritik der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 75 und 77) rein gar nichts auszusetzen. Mit Blick auf die vorherigen Feststellungen liegt die Vorinstanz sicher auch nicht "falsch" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 76), wenn sie auf S. 154 des angefochtenen Entscheids festhält, beim Durchschnittsleser sei der Eindruck erweckt worden, der Kläger 1, Stadtpräsident Q.___ und Stadtrat P.______