Die Vorinstanz betrachtete die in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Aussagen über den Kläger 1 sowie die Stadträte der Klägerin 2 nicht für sich selbst, sondern berücksichtigte den Gesamteindruck derselben. Dabei zog sie namentlich auch die Intensität und die Aufmachung der Berichterstattung in Betracht (vgl. vi-Entscheid, S. 154-158 [insbes. S. 155]). Daran gibt es trotz der immer wiederkehrenden Kritik der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 75 und 77) rein gar nichts auszusetzen.