4.9.3.1 Es mag zutreffen, dass sich die diesbezügliche Berichterstattung der ON weniger um die KESB Linth als vielmehr um das allgemeine Geschehen in der Stadtverwaltung und im Sozialwesen dreht (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 74). Dies allein steht einer Verletzung der Persönlichkeit der Kläger aber nicht entgegen, zumal der Kläger 1 und zwei (damalige) Stadträte der Klägerin 2 darin eine Hauptrolle spielen. Die Vorinstanz betrachtete die in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Aussagen über den Kläger 1 sowie die Stadträte der Klägerin 2 nicht für sich selbst, sondern berücksichtigte den Gesamteindruck derselben.