mentar erklärt der Beklagte 3 alsdann, dass Q.___, der Kläger 1 und N.____ keine Medienopfer seien, weil ihnen vorgängig zweimal Gelegenheit geboten worden sei, allfällige Fehlinformationen klarzustellen, und es zur Pflicht der Medien gehöre, dem Verdacht auf schwerwiegende Verfehlungen bei der Ausübung öffentlicher Ämter nachzugehen und Öffentlichkeit zu verschaffen.