sei ihm ein "Extra-Service" ermöglicht worden, der wohl nur Stadtpräsidenten zugutekomme. Um dies zu bewerkstelligen, habe der Kläger 1 zunächst den Auftrag zur Betreuung des Falls – unter Umgehung der Zentrumsleiterin – direkt der Mitarbeiterin des Beratungszentrums N.___________ gegeben und damit einen ersten groben Fehler begangen, da er im Beratungszentrum kein Weisungsrecht habe und keine Aufträge erteilen dürfe. Anschliessend habe N._____ den Fall hinter dem Rücken ihrer Chefin geführt und damit dem Kläger 1 und P._______ dabei geholfen, Hierarchien auszubremsen und Angestellte in geheime Geschäfte zu verwickeln, was eine Management-Todsünde sei.