Dort sei der Fall wegen Abwesenheit der damaligen Zentrumsleiterin, O.___________, von deren damaliger Stellvertreterin, N.__ __________, behandelt worden, welche zusammen mit der Tochter von Q.________ – ohne Involvierung der KESB Linth – eine private Lösung habe finden können. Die Kinder seien daraufhin zunächst in einer Pflegefamilie und anschliessend bei den Grosseltern, also bei Q._______ und seiner Ehefrau, untergebracht worden (Klage, S. 143; Klageantwort, S. 126 f. und 130 f.; Duplik, S. 71 und 127). 4.9.2 Beiträge in den ON