___] Probleme zu haben und sich daher in stationäre Behandlung begeben zu müssen, weshalb in dieser Zeit die Betreuung ihrer zwei Kinder nicht sichergestellt sei. Da die verantwortliche Mitarbeiterin der KESB in der Folge zum Schluss gelangt sei, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und kein förmlicher Handlungsbedarf bestehe, sei die hilfesuchende Tochter zur freiwilligen Beratung an das Regionale Beratungszentrum weiterverwiesen worden. Dort sei der Fall wegen Abwesenheit der damaligen Zentrumsleiterin, O.________