4.8.4.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Beklagten 2 und 3 auch im Berufungsverfahren keine Rechtfertigungsgründe für die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen dartun und diese folglich, wie schon von der Vorinstanz zutreffend befunden, widerrechtlich bleiben. Eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Anwendung von Art. 28 ZGB ist auch hier nicht auszumachen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 73 f.). 4.9 Fall 'Q.____ / Kinder bei Grossvater' 4.9.1 Hintergründe des Falls