426- 431 ZGB). Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer bestimmten Massnahme erfüllt sind, hat im Übrigen die KESB durch die erforderlichen Erkundigungen und die Erhebung der notwendigen Beweise von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 446 ff. ZGB), womit es auch nach jetziger Rechtslage keineswegs so ist, dass die Betroffenen das Gegenteil zu beweisen hätten. Was sodann den Rechtsweg anbelangt, besteht im Kanton St.Gallen die Besonderheit, dass die Verfügungen der KESB sogar an zwei unabhängige kantonale Rechtsmittelinstanzen weitergezogen werden können (Art. 27 f. EG-KES).