Unter dieselbe Rubrik (eines falsch verstandenen Informationsauftrags) fällt aber auch, dass die ON ihre Leser glauben lassen wollten, bei der KESB gebe es faktisch keinen Rechtsweg und müsse der Bürger beweisen, dass er unschuldig sei. Beides trifft offensichtlich nicht zu. Letzteres krankt schon daran, dass – entgegen einem anscheinend verbreiteten Irrtum – für eine kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme kein kriminelles oder schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt ist, sondern eine ernsthafte Gefährdung, der anders nicht begegnet werden kann (vgl. Art. 388-398 und Art. 426- 431 ZGB).