Unbehilflich ist sodann der Hinweis darauf, dass eine KESB Menschen unabhängig von ihrer Vorgeschichte würdig und verhältnismässig behandeln müsse und ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehe, zu erfahren, wenn dies nicht der Fall sei (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 71). Einerseits lieferten die ON ihrer Leserschaft nicht die notwendigen Grundlagen (vgl. kläg.act. 202, S. 3;