Ob den Beklagten 2 daran ein Verschulden trifft (vgl. Berufung, S. 73), ist unerheblich; immerhin lässt sich der Umstand, dass er seiner Leserschaft aus dem Verhandlungsprotokoll der VRK (KAB 99) und dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik (DB 34 [vgl. etwa "_____________________________________________________________________ _________ _________________________"]) selektiv nur gerade diejenigen Aussagen offenbarte, die gegen eine Aufrechterhaltung des Psychiatrieaufenthalts sprachen (vgl. kläg.act. 205, 208 und 210), kaum anders als mit Absicht erklären. Es kommt hinzu, - 170 -