Damit soll nicht gesagt sein, dass die vorerwähnten Umstände in eine Wochenzeitung gehört hätten (vgl. Berufung, S. 71-73). Jedoch musste der durchschnittliche Leser aufgrund des Weglassens derselben bei gleichzeitiger Betonung anderweitiger Umstände (z.B. unauffälliges Auftreten von Frau M._________ bei der Begegnung mit dem Beklagten 2) zwangsläufig ein völlig falsches Bild von der Sachlage erhalten. Ob den Beklagten 2 daran ein Verschulden trifft (vgl. Berufung, S. 73), ist unerheblich;