203, S. 2). Davon, dass auch die zweite, nunmehr von der KESB Linth verfügte fürsorgerische Unterbringung im Nachgang zum Streit im Altersheim auf Empfehlung des Amtsarztes erfolgt war, stand in der Berichterstattung der ON ebenso wenig etwas geschrieben (vgl. kläg.act. 200 und 201; KAB 100).