203, S. 2). Es kann den ON-Beiträgen aber auch nichts entnommen werden, was darauf schliessen liesse, dass der pflegebedürftige Herr M._________ zuvor im Zuge des sog. "Überfalls" in einem stark verwahrlosten Zustand (u.a. mit Hämatomen, die [mutmasslich] von seiner Ehefrau stammten) angetroffen worden war. Der Leser konnte sich zudem nicht aus den Fingern saugen, dass Frau M.________ sich derart heftig (mit körperlicher und verbaler Gewalt) gegen die Einweisung ihres Gatten ins Spital zur Wehr gesetzt hatte, dass sie auf Verfügung des anwesenden Amtsarztes fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik untergebracht worden war (vgl. dazu kläg.act. 200; kläg.act. 203, S. 2).