Soweit die Beklagten 2 und 3 dagegen einwenden, die ON hätten die Hintergründe des Falls faktengetreu beschrieben, sind sie damit nicht zu hören (Berufung, S. 71). Allein aus dem Umstand, dass im ersten Bericht von einem "Streit" des aus dem Tritt gebrachten Paars im Altersheim die Rede war (vgl. kläg.act. 205), konnte der Leser weder erahnen, dass Frau M.__________ bei diesem Streit gegenüber ihrem wehrlosen Ehegatten handgreiflich geworden war (vgl. kläg.act. 200), noch, dass das Heim sie daraufhin nicht mehr hatte aufnehmen wollen (kläg.act. 202, S. 3; kläg.act. 203, S. 2).