Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die ON die Gründe dafür, weshalb Herr M._______ _____ ins Spital sowie anschliessend ins Pflegeheim gebracht und weshalb Frau M.____ _____ zweimal in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, einfach weggelassen hätten (vi-Entscheid, S. 145). Soweit die Beklagten 2 und 3 dagegen einwenden, die ON hätten die Hintergründe des Falls faktengetreu beschrieben, sind sie damit nicht zu hören (Berufung, S. 71).