_ gemacht, weshalb deren Situation im Zeitpunkt der Involvierung der KESB Linth weit dramatischer gewesen sei, als dies die ON ihre Leser hätten glauben - 169 - machen wollen (vi-Entscheid, S. 144). Diese Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf die Akten richtig (vgl. kläg. act. 198), mögen die Beklagten 2 und 3 auch nach wie vor das Gegenteil behaupten (Berufung, S. 71).