206 f.) und damit einen Hilferuf zweier harmloser Bürger in Rekordzeit in einem das Gemeinwesen Unsummen kostenden sozialen Desaster enden zu lassen (insbes. kläg.act. 210). Dadurch wurde die KESB Linth – wie schon in früheren Berichterstattungen – als eine in die falschen Hände geratene, brandgefährliche Behörde beschrieben. In dieser Vorstellung wird der Leser durch die Wiedergabe der Meinung des Beklagten 2 bestärkt, wonach es bei der KESB faktisch keinen Rechtsweg gebe (kläg.act. 205) und für sie auch die Unschuldsvermutung nicht gelte (kläg.act. 210). Schliesslich trugen auch die polemischen Schlagzeilen (z.B. "Die KESB will [Frau M.___ ________ loswerden" [kläg.act.