Rechtsfrage bzw. eine ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGer 5A_76/2018 E. 2 m.w.H.) und somit naturgemäss um eine Interpretation des Gerichts. Folglich weisen die Beklagten 2 und 3 damit bloss darauf hin, dass die Vorinstanz konzeptionell richtig vorgegangen sei, anstatt aufzuzeigen, inwiefern deren Interpretation falsch sei. Ebenso wenig hilft ihnen der Einwand weiter, wonach sich die Vorinstanz zur Umschreibung des vermittelten Gesamteindrucks vereinzelt Ausdrücken bedient habe, die in den ON nie verwendet worden seien (Berufung, S. 71).