4.8.4.1 Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz haben die Beklagten 2 und 3 nichts entgegenzusetzen. Mit ihrem Vorbringen, wonach es sich dabei um eine reine Interpretation der Vorinstanz handle, werden sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht im Ansatz gerecht (Berufung, S. 71). Bei der Frage, wie eine Presseäusserung bei einem Durchschnittsleser ankommt, handelt es sich um eine - 168 -