Mit alledem und verstärkt noch durch die teilweise nicht adäquate Wortwahl hätten die ON (vi-Entscheid, S. 145 f.) an die weitverbreitete Angst der Leser appelliert, selbst einmal aus heiterem Himmel in die "Fänge der KESB" zu geraten, und suggeriert, dass in den Augen der KESB (Linth) jedermann unter Generalverdacht stehe. Entsprechend sei eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 und der Klägerin 2 auch in Bezug auf diese Berichterstattung klar zu bejahen (vi-Entscheid, S. 147 f.). 4.8.4 Würdigung