Mit Verfügung vom []. März 2016 ordnete die KESB Linth auch für Frau M.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an, wobei dieselbe Person wie bei ihrem Ehemann zur Beiständin ernannt wurde (kläg.act. 202). Am []. März 2016 reichte Frau M._________ bei der VRK Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein; die Beschwerde wurde mit Entscheid vom [_]. März 2016 abgewiesen (kläg.act. 203). Daraufhin bemühte sich die Beiständin darum, Frau M._________ eine Ausreise [______ Staat_____] zu ermöglichen, was mithilfe eines Not-Passes und eines ärztlichen Reisefähigkeitszeugnisses gelang, sodass Frau M._________ schliesslich am [_].