In der Folge errichtete die KESB Linth für Herrn M._________ nach vorgängiger Anhörung und mit seinem Einverständnis eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Wohnen, Administration und finanzielle Angelegenheiten (Verfügung vom [_]. Oktober 2015 [kläg.act. 199]). Dabei wurde dem Ehepaar der Zugriff auf die verwalteten Vermögenswerte entzogen, weil befürchtet wurde, dass Frau M._____ ____ für den Lebensunterhalt dringend benötigtes Geld in ihre Heimat (__Staat___) schicken könnte – was sie, wie später festgestellt werden musste, bereits mit dem gesamten Pensionskassenguthaben ihres Ehemannes von rund Fr. 700'000.00 getan hatte (kläg.act. 202, S. 4;