Wäre es den ON tatsächlich nur darum gegangen, darauf hinzuweisen, dass Eingriffe der KESB gegen den Willen der Betroffenen von diesen generell als negativ empfunden würden (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 69), hätten sie solche und nicht Ausführungen machen können, die darauf hinauslaufen, dass entsprechende Eingriffe objektiv betrachtet zwangsläufig verheerend gewesen wären. Schliesslich mag erwiesen sein, dass 'A.S.' ihre bisherige Wohnung ohne den dankenswerten Einsatz des Beklagten 2 verloren hätte (Berufung, S. 69 f.).