Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 69 f.) aber auch nicht falsch, dass die ON es verschiedentlich so hätten erscheinen lassen, als ob KESB-Massnahmen, namentlich ein vorübergehender Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, zwangsläufig etwas Schlechtes sein müssten, das es um jeden Preis zu verhindern gelte (vgl. vi-Entscheid, S. 137 f.). Genau das war der Leser geneigt zu denken, wenn er Formulierungen oder Sätze las wie "Die ON retten Frau vor der KESB", "Mit dem Eingreifen der KESB hätte die Frau zudem ihr Hab und Gut verloren […]" oder "Sie hätte damit ihre Wohnung und ihre ganze Zukunft verloren".