– Personen ohne triftigen Grund in die Psychiatrie einweise (vgl. vi-Entscheid, S. 137), und zwar umso weniger, als die ON offenkundig über die notwendigen Informationen verfügten, um zu erkennen, dass sich ihre Aussage betreffend das präsentierte Fallbeispiel gerade nicht halten lasse. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 69 f.) aber auch nicht falsch, dass die ON es verschiedentlich so hätten erscheinen lassen, als ob KESB-Massnahmen, namentlich ein vorübergehender Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, zwangsläufig etwas Schlechtes sein müssten, das es um jeden Preis zu verhindern gelte (vgl. vi-Entscheid, S. 137 f.).