4.7.4.2 Nun mag es durchaus richtig sein, dass es für den Schutz der Persönlichkeit von 'A.S.' dienlich war, die vorgenannten Umstände nicht in der Öffentlichkeit auszubreiten (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 67-69). Wenn sich eine Zeitungsredaktion jedoch in Achtung der Privatsphäre der Betroffenen bewusst dafür entscheidet, sämtliche anlassgebenden Tatsachen wegzulassen, darf sie die Sachlage halt auch nicht so erscheinen lassen, wie wenn es keine solchen gegeben hätte und die KESB Linth die ihr unbekannte 'A.S.' aus heiterem Himmel und ohne irgendeinen erkennbaren Grund in eine psychiatrische Klinik habe abschieben wollen.