vi-Entscheid, S. 134). Nachdem der KESB Linth zunächst im November 2015 eine Meldung zugetragen worden war, wonach sich 'A.S.' das Leben nehmen könnte, wenn sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen werde (kläg.act. 325), und im Februar 2016 genau dieses Szenario unmittelbar bevorgestanden hatte (vgl. kläg.act. 191, S. 4), durfte die Vizepräsidentin der KESB Linth das Bestehen eines reellen Selbstgefährdungsrisikos jedenfalls nicht kategorisch ausschliessen (vgl. Art. 426 ZGB), und zwar umso weniger, als sie 'A.S.' kurz darauf in einem verwahrlosten und schlechten Zustand antraf (vgl. KAB 86 und 91; kläg.act. 191, S. 5).