195), annehmen, dass sie der Wahrheit entspreche und dass die KESB Linth 'A.S.' mit einer Einweisung in die psychiatrische Klinik tatsächlich die Möglichkeit genommen hätte, das besagte Durcheinander noch geradezubiegen. Schliesslich mag die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es nachweislich Grund zur Einweisung von 'A.S.' in die Psychiatrie gegeben habe, zwar bezüglich der fehlenden Begründung verfangen, nicht aber bezüglich des Ergebnisses (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 68; vi-Entscheid, S. 134).