Diese mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten (inzwischen vierte Kündigungsandrohung; durchgeführtes Ausweisungsverfahren [kläg.act. 191, S. 4]) massive Untertreibung der Direktbetroffenen wurde seitens der Redaktion nirgends auch nur ansatzweise relativiert. Entsprechend musste der Durchschnittsleser, insbesondere da die ON vorgaben, alle Akten dieses Falles zu kennen (vgl. kläg.act. 195), annehmen, dass sie der Wahrheit entspreche und dass die KESB Linth 'A.S.' mit einer Einweisung in die psychiatrische Klinik tatsächlich die Möglichkeit genommen hätte, das besagte Durcheinander noch geradezubiegen.