4.7.4.1 Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 70) äusserte sich die Vorinstanz aber auch zu allfälligen Rechtfertigungsgründen, indem sie festhielt, dass die Berichterstattung der ON im Grundsatz zwar der Wahrheit entsprochen, jedoch wesentliche Aspekte, die im Gesamtzusammenhang äusserst wichtig gewesen wären, weggelassen habe (vi-Entscheid, S. 134 ff.). So seien sämtliche Umstände, die den Ausschlag für das Tätigwerden der KESB Linth gegeben hätten, ausgeblendet worden (vi-Entscheid, S. 136).