Die Vorinstanz erblickte eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 2 darin, dass die ON beim durchschnittlichen Leser den Eindruck erweckt hätten, die KESB Linth habe eine geistig vollkommen gesunde Person aus heiterem Himmel mit sechs Personen überfallen und ohne einen ersichtlichen Grund in die Psychiatrie einweisen wollen. Zudem hätten sich die ON einer absolut verfehlten Wortwahl bedient, die den Anschein gemacht habe, dass sämtliche KESB-Massnahmen für 'A.S.' zwangsläufig fatale Folgen nach sich gezogen hätten und die KESB Linth regelmässig Personen ohne triftigen Grund und ohne Abklärung in die Psychiatrie einweise (vi-Entscheid, S. 134, 136-138). 4.7.4 Würdigung