Mit Verfügung vom [_]. Februar 2016 errichtete die KESB Linth für 'A.S.' eine Begleitbeistandschaft in medizinischen Belangen und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Wohnen, Recht, Administration und Finanzen (kläg.act. 191). Nachdem die Stimmung von 'A.S.' umgeschlagen hatte und es ihr dank der intensiven Bemühungen des Beklagten 2 gelungen war, eine Verlängerung des Mietvertrages zu erwirken (KAB 89-95; Klageantwort, S. 113 f.), wurden die angeordneten Massnahmen auf ein entsprechendes Gesuch hin in Wiedererwägung gezogen und von der KESB Linth mit Verfügung vom [_]. März 2016 wieder aufgehoben (kläg.act. 191).