Im Januar 2016 sodann wurde die KESB Linth vom Gericht, bei dem der Erbteilungsprozess anhängig war, aufgefordert, für 'A.S.' eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten, weil der Prozess ohne ihre (weiterhin ausbleibende) Mitwirkung nicht fortgesetzt werden könne (kläg.act. 326). Am []. Februar 2016 schliesslich teilte der Gemeindeschreiber von [______] der KESB Linth mit, dass ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vorliege, wonach 'A.S.' ihre Wohnung verlassen müsse.