4.6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin 2 mit der Berichterstattung zum Fall 'F.B.', an welcher u.a. der Beklagte 2 als Autor mitwirkte (vgl. kläg.act. 184-187), widerrechtlich in ihrem Ansehen verletzt wurde. Wohl mag die Vorinstanz nicht immer klar zwischen der Verletzungs- und der Rechtfertigungsebene unterschieden haben, ihrer Begründung lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass sie beides prüfte. Jedenfalls in Bezug auf die Klägerin 2 – der Kläger 1 war von dieser Berichterstattung nicht wirklich betroffen (dementsprechend auch Klagebegehren Ziff. 6.2.6) – verletzte die Vorinstanz daher weder die Begründungspflicht noch wandte sie Art.