die Gutachterfragen ("peinlichen-10-Punkte-Fragekatalog" [kläg.act. 185]). Dieses diente mit Blick auf den unverkennbar gewöhnlichen Charakter derselben (KAB 77; vgl. auch vi-Entscheid, S. 128) ausschliesslich der Verunglimpfung. Selbstredend können sich die Beklagten nicht damit rechtfertigen, dass sie im Nachhinein auch noch ein berechtigtes Informationsinteresse befriedigten und einen durchaus wertvollen Beitrag zur Information ihrer Leserschaft über das Instrument des Vorsorgeauftrags leisteten (kläg.act. 186 f.). Dieses legitime Ziel hätte sich fraglos auch ohne die vorgängige Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 2 bewerkstelligen lassen.