KAB 80a-c) über einen Handlungsspielraum. Auch der Ehevertrag vom [_Datum_] 1999 änderte daran nichts, zumal dieser entgegen der – wider besseres Wissen erfolgten – Behauptung in den ON gar keine Vertretungsregelung für den Pflegefall enthielt (KAB 79). Wie unnötig verletzend und vor allem auch gesucht die Seitenhiebe gegen die KESB Linth in der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016 waren, zeigt sich aber auch am gemischten Werturteil betreffend - 158 -