446 Abs. 1 und 2 ZGB), Abklärungen zur Urteilsund Handlungsfähigkeit von 'F.B.' zu treffen. Nach Abschluss dieser Abklärungen stellte sie das Verfahren ohne Anordnung einer Massnahme ein (kläg.act. 181). Was hingegen die Ehegattenvertretung anbelangt, verfügte sie weder bezüglich der Zustimmungsbedürftigkeit von Liegenschaftsgeschäften (vgl. Art. 374 Abs. 3 ZGB; auch Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB; FamKomm Erwachsenenschutz/LEUBA, Art. 374 ZGB N 43; ESR Komm-LANGENEGGER, 2. Aufl., Art. 374 ZGB N 11) noch bezüglich der (Nicht- )Weitergeltung der Vollmachten (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR; KAB 80a-c) über einen Handlungsspielraum.