Das taten sie eben erst in der ON-Ausgabe vom 4. Februar 2016 (kläg.act. 186 f.). In der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016 versuchten sie, die Schuld für die Situation von 'F.B.' noch der KESB Linth in die Schuhe zu schieben, sodass der durchschnittliche Leser dieser Wochenzeitung unmöglich von sich aus erkennen konnte, dass der Unmut von 'F.B.' und das verortete Problem in Wahrheit auf der Gesetzeslage und dem Fehlen eines Vorsorgeauftrags beruhten. Aufgrund der Gefährdungsmeldung war die KESB Linth im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nämlich gehalten (Art. 22 Abs. 1 lit. d EG-KES und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB), Abklärungen zur Urteilsund Handlungsfähigkeit von 'F.B.' zu treffen.