4.6.4.2 Vor dem Hintergrund des Gesagten verfängt es auch nicht, wenn sich die Beklagten 2 und 3 betreffend die Rechtfertigung damit verteidigen wollen, dass die ON eine Eigenheit des noch neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts aufgezeigt hätten (Berufung, S. 64). Das taten sie eben erst in der ON-Ausgabe vom 4. Februar 2016 (kläg.act.