Die Vorinstanz erachtete die Berichterstattung der ON zum Fall "Rentner F.B." als persönlichkeitsverletzend, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die KESB Linth wiederum Macht ausüben wolle, die ihr nicht zustehe, dass die KESB Linth sich in Angelegenheiten einmische, die sie nichts angingen, und dass die KESB Linth den armen Rentner kneble und ihm die Freiheit nehme, sodass dieser ohne behördliche Zustimmung kaum mehr selbst atmen könne (vgl. vi-Entscheid, S. 129 f.). 4.6.4 Würdigung